Satzung des Brandenburgischen Radsportverbandes e.V. (BRV)
Präambel
- Der Brandenburgische Radsportverband e.V., im Folgenden kurz Verband genannt, ist nach demokratischen Grundsätzen in freien Wahlen aufgebaut.
- Der Verband vertritt den Grundsatz religiöser, politischer, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
- Der Verband wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Diskriminierung und jede Form von politischem Extremismus.
- Der Verband verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen, Männern und Diversen ist eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.
- Der Verband fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.
- Der Verband tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
- Der Verband, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grund-sätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verband, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Zur Klarstellung Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im nachfolgenden Satzungstext auf die ausdrückliche Nennung der männlichen, weiblichen und diversen Form verzichtet. Gleichwohl sind alle Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen angesprochen
I. Name und Sitz
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „Brandenburgischer Radsportverband e.V.“
- Der Verband ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung aller Radsportvereine, deren Mitglieder und der Einzelmitglieder, die ihren Sitz in Brandenburg haben und die Satzungen und Ordnungen des Verbandes und des Bund Deutscher Radfahrer (im Folgenden BDR genannt) anerkennen.
- Sein Gebiet entspricht dem des Bundeslandes Brandenburg.
- Er hat seinen Sitz in Cottbus und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam mit der laufenden Nummer 281 vom 01.10.1990 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
II. Zweck, Gemeinnützigkeit, Grundsätze
§ 2 Zweck
- Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports, insbesondere des Radsports in all seinen Facetten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung, Pflege und Beaufsichtigung aller Zweige des Radsports und des Radfahrwesens, sowie die Vertretung seiner Belange nach innen und außen.
- Interessenvertretung für den Leistungs-, Freizeit- und Breitensport, den gesundheitsorientierten Sport und den Sport für Menschen mit Behinderung im Zusammenhang mit der Sportausübung mit dem Fahrrad.
- Beteiligung im Hinblick auf das Fahrradfahren im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Sport-, Gesundheits- und Verkehrspolitik.
- aktive Jugendarbeit im Sport und außerhalb des Sports.
- Qualifizierung von Trainern, Trainerinnen und Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
- Qualifizierung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Mitgliedsvereinen.
- Organisation und Koordination des Sport- und Wettkampfbetriebs
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verband versteht sich als Interessenvertreter für den Radsport und für das Fahrradfahren.
- Eine besondere Aufgabe wird in der Jugendarbeit gesehen. Neben der Talentsuche und einem langfristigen Trainings- und Leistungsaufbau mit entsprechenden Trainings- und Wettkampfsystemen bedeutet Jugendarbeit im Sport für den Verband auch Bildungsarbeit mit jungen Menschen und Erziehung zum Fair Play. Insofern ist der Verband sich seiner ethischen, pädagogischen, entwicklungspsychologischen und medizinischen Verantwortung bewusst.
- Der Kampf gegen Doping und Leistungsmanipulation stellt eine zentrale Aufgabe des Verbandes dar. Er setzt die Säulen des Antidopingprogramms gemäß den Richtlinien des Landessportbundes Brandenburg e.V., des BDR und der Nationalen Doping Agentur um, insbesondere im Bereich Prävention und Aufklärung.
- Der Verband, dessen Mitglieder den Radsport auch in der freien Natur ausüben, beachtet den Schutz der Umwelt und fördert eine natur- und landschaftsverträgliche Ausübung des Radfahrens.
- Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Parteipolitische, religiöse und extremistische Bestrebungen sowie Einflussnahmen von Funktionsträgern auf Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Dem Verband obliegen die Genehmigung und die Beaufsichtigung aller Radsportveranstaltungen und radsportlichen Betätigungen seiner Mitglieder, die dem Radsportverband in der Sportordnung und den Wett kampf- bzw. Durchführungsbestimmungen des Bundes Deutscher Radfahrer zugeordnet sind.
- Der Verband verpflichtet sich zu verantwortungsvollem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Verbandsführung.
III. Mitgliedschaft
§ 5 Voraussetzung, Arten der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft im Verband können alle gemeinnützigen Vereine erwerben, die ihren Sitz in Brandenburg haben, und die die in § 2 genannten Zwecke verfolgen. Ihre Satzung muss der Satzung des Verbandes entsprechen und darf nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Bei Mehrspartenvereinen wird ausschließlich deren Radsportabteilung berücksichtigt.
- Einzelmitglieder können werden: Organisationen, Verbände, Gemeinschaften und Einzelpersonen, die an der Förderung des Radsports interessiert sind. Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht innerhalb des Verbandes.
- Ehrenmitglieder sind dazu ernannte natürliche Personen, die sich um den Verband oder den Radsport in Brandenburg in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie brauchen nicht Mitglied des Verbandes zu sein. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Ehemalige Präsidenten des Verbandes können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
- Zur Aufnahme oder Fortführung der Mitgliedschaft eines Vereins im Verband müssen mindestens sieben (bei Aufnahme) bzw. fünf in Folgejahren, bei Abteilungen von Mehrspartenvereinen mit LSB-Vereinskennziffer drei Vereinsmitglieder über 18 Jahren gemeldet werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Um Mitglied gemäß § 5 im Verband zu werden, muss ein schriftlicher Mitgliedsantrag an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet werden. Mit dem Antrag ist der Nachweis der Mitgliedschaft im Landessportbund Brandenburg e.V. nachzuweisen. Ausgenommen von dem Grundsatz der Mitgliedschaft im Landessportbund Brandenburg e.V. sind Einzelmitglieder und Organisationen.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der abgelehnte Bewerber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Ablehnung hiergegen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Schiedsgericht.
- Nach Aufnahme eines Vereins in den Verband werden automatisch auch alle Mitglieder dieses Vereins, bzw. der gemeldeten Abteilung, Mitglied im Verband. Die Vereine sind daher verpflichtet, gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag eine komplette namentliche Liste ihrer Mitglieder, bzw. die Mitglieder der gemeldeten Abteilung, dem Verband einzureichen. Mit den jährlichen Mitgliedermeldungen sind nur die im zurückliegenden Kalenderjahr eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder zu melden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verband oder Verein
- Ausschluss aus dem Verband oder Verein
- Wegfall oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit
- Vollbeendigung der juristischen Person
- Tod
- Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist bis drei Monate vorher schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Der Austritt hat den Austritt aller, diesem Mitgliedverein angehörenden, Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder zur Folge.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann erfolgen, wenn es grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht. Dazu gehören u.a.
- Zuwiderhandlung in grober Weise gegen die Grundsätze des Verbandes und seiner Ziele
- grob unsportliches Verhalten
- dem Verband oder dem Ansehen des Verbandes durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet
- nach zweimaliger, vergeblicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachgekommen ist.
- nicht bis zum 01.März des laufenden Jahres die Jahresmeldung abgegeben hat.
Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied des Verbandes stellen. Dieser ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom Präsidium unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung ist mit einer einfachen Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des Präsidiums herbeizuführen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mittels Briefes mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Schiedsgericht. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Schiedsordnung.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Alle volljährigen Vereinsmitglieder sowie Ehrenmitglieder besitzen als natürliche Personen das aktive und passive Wahlrecht für alle Ämter und Funktionen, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt.
- Die Mitglieder sind berechtigt,
- nach Maßgabe dieser Satzung an Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Rede- und Stimmrecht auszuüben
- die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verband im Rahmen der hierzu getroffenen Regelungen, Zuständigkeiten und Möglichkeiten zu verlangen
- die vom Verband geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen zu nutzen
- die Beratung durch den Verband im Rahmen dessen Zuständigkeit und Möglichkeiten Anspruch zu nehmen
- an den Veranstaltungen des Verbandes nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzung, die ergänzenden Ordnungen des Verbandes, die Sportordnung und Wettkampfbestimmungen des BDR, sowie die durch offizielle Bekanntmachungen des BDR bzw. des Verbandes veröffentlichten zusätzliche Bestimmungen und Beschlüsse in der jeweils gültigen Fassung zu befolgen.
- die Interessen des Verbandes zu wahren.
- die festgesetzten Beiträge und sonstigen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu entrichten.
- rechtzeitig Auskünfte über ihren Vereinsmitgliederbestand zu geben.
- den Verband unverzüglich über eine beabsichtigte Auflösung zu informieren.
§ 10 Beiträge, Gebühren, Sonderabgaben
- Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge beinhalten die vom Verband an den BDR zu entrichtenden Beiträge der Mitglieder. Erhöhen sich die Zahlungspflichten an den BDR, erhöht sich automatisch der Mitgliedsbeitrag in entsprechender Höhe, ohne dass es einer Festsetzung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
- Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verband eine Aufnahmegebühr, Entgelte und weitere Gebühren erheben. Höhe und Fälligkeit dieser werden in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließender Gebührenordnung festgesetzt.
- Bei einem besonderen Finanzierungsbedarf können die Mitglieder zur Zahlung einer Umlage verpflichtet werden. Höhe und Fälligkeit einer Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Umlage darf den einfachen Jahresbeitrag des jeweiligen Mitglieds nicht überschreiten.
IV. Zugehörigkeit
§ 11 Verbandszugehörigkeit
- Der Verband ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. und dem BDR.
- Der Verband kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben, wenn dies der Zweckverwirklichung förderlich ist.
V. Radsportjugend des Verbandes
§ 12 Radsportjugend
- Die Radsportjugend ist die steuerrechtlich unselbstständige Jugendorganisation des Verbandes. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung unter Beachtung der Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts in eigener Zuständigkeit.
- Die Ziele und Aufgaben der Radsportjugend, ihre Organe und Zusammensetzung sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung und deren Änderungen werden durch die Jugendhauptversammlung beschlossen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der durch die Jugendhauptversammlung gewählte Jugendleiter ist Mitglied des Präsidiums.
- Alle Mitgliedsvereine des Verbandes, die ihrerseits über eine Jugendabteilung verfügen, erhalten auf der Jugendversammlung Stimmen gemäß Jugendordnung.
- Alles Weitere regelt die Jugendordnung.
VI. Organe des Verbandes
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie entscheidet über die ihr im Rahmen dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Ist die Durchführung aus Gründen, die der Landesverband nicht zu vertreten hat als Präsenzveranstaltung nicht möglich, kann die Mitgliederversammlung auf einen späteren Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres verschoben werden, als Videokonferenz zum Datum der Einberufung oder im Umlaufverfahren durchgeführt werden.
- Der Termin und Ort der Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen vorher durch den Präsidenten, im Vertretungsfall von einem Vizepräsidenten im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseite des Verbandes bekannt zu geben. Der Tag der Versammlung und der Tag der Bekanntgabe bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin bei der Geschäftsstelle eingereicht sein.
- Der Präsident, im Vertretungsfall von einem Vizepräsidenten, beruft sodann mit einer Frist von vier Wochen die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt unter Nennung des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseite des Verbandes.
- Anträge zur Mitgliederversammlung werden mit der Einberufung nach Absatz 5 im öffentlichen zugänglichen Bereich der Internetseite des Verbandes eingestellt. Der Bericht des Vorstandes muss spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseite des Verbandes eingestellt werden, der Jahresabschluss und der Haushaltsplan des Verbandes zwei Wochen vorher.
- Jede Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten geleitet, der die Versammlungsleitung an andere Präsidiumsmitglieder delegieren kann. Für Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen.
- Über jede Mitgliedersammlung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung bestimmt diese die Protokollführer. Der Wortlaut der Beschlüsse, der Wortlaut der Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift der Mitgliederversammlung zu dokumentieren. Aufzunehmen in die Niederschrift ist die Art der jeweiligen Abstimmung. Darüber hinaus hat die Niederschrift Zeit und Ort der Versammlung, Anzahl der erschienenen Mitglieder und Stimmrechte zu enthalten. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und zeitnah nach der Versammlung im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseite des Verbandes eingestellt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums und des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes über die Finanzen des Verbandes
- die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
- die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes.
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters, der durch die Jugendversammlung gewählt wird.
- die Bestätigung des Jugendleiters.
- die Genehmigung des Haushaltsplans.
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Wahl des Schiedsgerichtes
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Gebührenordnung
- die Änderung der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
- die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
- In der Mitgliedersammlung antragsberechtigt sind
- die Mitgliedsvereine
- die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes
- die Mitglieder der Radsportjugend des Verbandes
- die Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- den Vertretern der Mitgliedsvereine,
- den Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes
- den Kassenprüfern,
- den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
- dem Schiedsgericht
- Die Mitgliedsvereine haben je angefangene fünfzig Vereinsmitglieder eine Stimme. Die Vereinsmitgliederzahl richtet sich nach der Anzahl der natürlichen Personen, die die Mitgliedsvereine in der jährlichen Mitgliedermeldung bis 31.Januar des laufenden Jahres an den Verband gemeldet haben.
- Im Übrigen haben die sonstigen Mitglieder und Angestellten des Verbandes ein Teilnahme-, aber kein Rede- und Stimmrecht.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident, kann nach eigenem Ermessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Präsident, in dessen Verhinderungsfall ein Vizepräsident hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
- Der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt, oder
- die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
- Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung können die Einberufungsfristen wie folgt verkürzt werden
- die Ankündigungsfrist verkürzt sich auf bis zu vier Wochen.
- die Antragseinreichungsfrist verkürzt sich auf bis zu drei Wochen.
- die Einberufungsfrist verkürzt sich auf bis zu zwei Wochen.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Präsidium
- Das Präsidium ist die Leitung und Geschäftsführung des Verbandes. Es erfüllt die Aufgaben des Verbandes im Rahmen und im Sinne dieser Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen zugewiesen sind.
- Das Präsidium bilden:
- der Präsident
- der Vizepräsident
- der Vizepräsident Finanzen
- der Vizepräsident Marketing und Kommunikation
- der Vizepräsident Rennsport
- der Vizepräsident Hallenradsport
- der Vizepräsident Breiten – und Freizeitsport
- der Jugendleiter
- der Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
- der Leiter des Bundesstützpunktes Radsport (ohne Stimmrecht)
- der Trainervertreter der hauptamtlichen Trainer (ohne Stimmrecht)
- Das Präsidium gemäß § 15 Ziffer 2 (1-7) ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Präsidiumsmitglieder vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme der in den Punkten 8-11 genannten, werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Eine Person darf nicht zugleich zwei Positionen innerhalb des Präsidiums besetzen. Hiervon unberührt bleibt die kommissarische Übernahme der in dem jeweiligen Ressort anfallenden Aufgaben.
- Die Aufgabenverteilung der Mitglieder des Präsidiums wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
- Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Scheidet ein Vizepräsident während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus oder ist ein solches Amt nach der Mitgliederversammlung vakant geblieben, so kann auf Vorschlag des Präsidiums für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss das Amt besetzt werden. Auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit der betroffenen Position.
- Das Präsidium kann aufgaben- und projektbezogene Arbeitsgruppen bilden. Diese stehen dem Präsidium beratend zur Seite. Sie können keine Beschlüsse fassen und sind dem Präsidium gegenüber berichtspflichtig Näheres, insbesondere die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen, regelt die Geschäftsordnung.
- Sitzungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten nach dessen pflichtgemäßen Ermessen oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Präsidiums anwesend sind. Jedes Mitglied des Präsidiums mit Ausnahme des Geschäftsführers, dem Leiter des BDR- Stützpunktes und dem Trainervertreter der hauptamtlichen Trainer hat in den Sitzungen des Präsidiums eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
§ 16 Vorstand
- Dem Verbandsvorstand gehören neben den Präsidiumsmitgliedern
- der Fachwart Straßen-, Bahnrennsport
- der Fachwart BMX
- der Fachwart Mountainbike und Cyclo Cross
- der Fachwart Trial
- der Fachwart Radball
- der Fachwart Kunstradsport
- der Fachwart Radtourenfahren
- der Vertreter Frauenradsport
- der Beauftragte für Paracycling an.
- Die Fachwarte werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Eine Person darf nicht zugleich zwei Positionen innerhalb des Vorstandes besetzen. Hiervon unberührt bleibt die kommissarische Übernahme der in dem jeweiligen Ressort anfallenden Aufgaben.
- Die Aufgabenverteilung der Mitglieder des Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus oder ist ein solches Amt nach der Mitgliederversammlung vakant geblieben, so kann auf Vorschlag des Präsidiums für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss das Amt besetzt werden. Auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit der betroffenen Position.
- Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten nach dessen pflichtgemäßen Ermessen oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers, des Bundesstützpunktleiters und des Trainervertreters hat in den Sitzungen des Vorstandes eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.